- Vorlegungsgebot
- Anordnung des Ausstellers oder Indossanten eines ⇡ Wechsels, dass der Wechsel zur Annahme (⇡ Akzept) vorgelegt werden muss (Art. 22 I WG). Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (⇡ Nachsichtwechsel) lauten, müssen binnen eines Jahres nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden (Art. 23 II WG). Durch das V. sichern sich der Aussteller bzw. die Indossanten den ⇡ Bezogenen als letztmöglichen Regressschuldner.- Gegensatz: ⇡ Vorlegungsverbot.
Lexikon der Economics. 2013.