Vorlegungsgebot

Vorlegungsgebot
Anordnung des Ausstellers oder Indossanten eines  Wechsels, dass der Wechsel zur Annahme ( Akzept) vorgelegt werden muss (Art. 22 I WG). Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht ( Nachsichtwechsel) lauten, müssen binnen eines Jahres nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden (Art. 23 II WG). Durch das V. sichern sich der Aussteller bzw. die Indossanten den  Bezogenen als letztmöglichen Regressschuldner.
- Gegensatz:  Vorlegungsverbot.

Lexikon der Economics. 2013.

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